Die Kreisverwaltung Bad Kreuznach weist die von Gudrun Serke erhobenen Vorwürfe gegen die Aufsichtsbehörde in Sachen Kommunalwahl in Monzingen zurück. Die Kreisverwaltung nimmt jetzt Stellung zu konkreten Vorwürfen, die Gudrun Serke aus Monzingen erhoben hat.
Die Kreisverwaltung Bad Kreuznach stellt fest:
Mit der Entscheidung der Aufsichtsbehörde zur Gültigkeit der Ortsbürgermeisterwahl und der Gemeinderatswahl in Monzingen wird entgegen der Behauptung der Leserbriefschreiberin kein Wähler "für blöd verkauft".
Nach dem förmlichen Wahlrecht ermittelt zunächst der Wahlvorstand in dem ersten Schritt das Wahlergebnis, im zweiten Schritt stellt der zuständige Wahlausschuss das Ergebnis fest, und in einem dritten Schritt erfolgt die Wahlprüfung durch die Aufsichtsbehörde.
Da der Wahlausschuss der Ortsgemeinde Monzingen ohne Kontrolle der vom Wahlvorstand zurückgewiesenen Wahlbriefe die Feststellung der Wahlergebnisse wiederholt ablehnte, musste die Aufsichtsbehörde diese Entscheidung zur Fortführung des Wahlverfahrens ersetzen. Für die Aufsichtsbehörde bestand zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der Wahlniederschriften kein Anlass für eine weitergehende Prüfung. Die Aufsichtsbehörde wies in ihrer Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass ohne den zweiten Schritt der dritte Schritt der Wahlprüfung aufgrund von Einsprüchen nicht möglich sei.
Die von der Leserbriefschreiberin so dargestellte Furcht der Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgericht sei "abwegig".
Nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses gingen bei der Aufsichtsbehörde mehrere Wahleinsprüche ein. Zur Ermittlung des Sachverhalts wurden teilweise die Einspruchsführer um weitere Erläuterungen zu ihren Einsprüchen gebeten. Der Gemeindewahlleiter wurde um Stellungnahme zu den Einsprüchen aufgefordert.
Bei der von der Aufsichtsbehörde durchgeführten Prüfung der vorgelegten Wahlunterlagen, zu denen auch die zurückgewiesenen Wahlbriefe gehörten, wurde festgestellt, dass vom Wahlvorstand zwei Wahlbriefe wegen des irrtümlich von der VG-Verwaltung auf weißem Papier gedruckten Wahlscheins für die Kommunalwahl zu Unrecht zurückgewiesen wurden. Außerdem wurde ein Wahlbrief ohne erforderliche Unterschrift des Wählers auf dem Wahlschein zu Unrecht zugelassen. Hier liegen erhebliche Rechtsverstöße vor, die auch das Ergebnis wesentlich beeinflussen können.
Die von den Einspruchsführern vorgetragenen Verstöße führen nach summarischer Prüfung durch die Aufsichtsbehörde nicht zu einem erheblichen Wahlrechtsverstoß, da sie vielfach nur Ordnungsvorschriften betreffen. So ist zum Beispiel die Hilfestellung von Wahlvorstandsmitgliedern bei Beachtung des Wahlgeheimnisses nicht als Wahlbetrug zu erkennen.
Von Einspruchsführern dargestellte Handlungen im Wahlvorstand weichen von den Erläuterungen des Gemeindewahlleiters zum Sachverhalt ab. Auf eine weitere Untersuchung der Richtigkeit der Sachverhalte konnte wegen der von Amts wegen getroffenen Entscheidung verzichtet werden.
Die von der Leserbriefschreiberin behauptete "große Absprache hinter den Kulissen" entbehre jeder Grundlage. Der Leserbrief "trägt nicht zur Sachlichkeit bei".
Die Erkenntnis, dass ein Bewerber und gleichzeitig Mitglied des Wahlvorstandes bei seiner Prüfung der zurückgewiesenen Wahlbriefe am Wahltag sicher die falsche Farbe erkannt hätte und so die Wahlwiederholung hätte sicher abgewendet werden können, ergibt sich nicht aus den der Aufsichtsbehörde vorliegenden Unterlagen.
Von der Leitung der Kreisverwaltung Bad Kreuznach muss festgestellt werden, dass der Amtsleiter der Kommunalaufsicht die Bearbeitung der Wahl in der Ortsgemeinde Monzingen korrekt, unparteiisch und in der sachlichen Gebotenheit vorgenommen hat. Die von der Leserbriefschreiberin versteckten Vorwürfe gegen den Amtsleiter "müssen zurückgewiesen werden". Die von der Kreisverwaltung getroffene Entscheidung ist im Übrigen von der Geschäftsbereichsleiterin für den staatlichen Bereich unterzeichnet worden.
Es sei nicht auszuschließen, "dass mit dem Leserbrief vom 15. August bereits der Wahlkampf in Monzingen begonnen hat".
Und: "Die Kommunalaufsicht und ihre Handlungen im staatlichen Interesse dürfen nicht für den Wahlkampf missbraucht werden." (kd)
Oeffentlicher Anzeiger vom Donnerstag, 20. August 2009, Seite 25.